Abschnitt 2 Pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto
§ 6. Ruhen
(1) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht,
1. sofern ein Anspruch auf Wochengeld gemäß § 162 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 oder gleichartige Leistungen nach anderen österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften oder ein Anspruch auf Wochengeld gemäß § 102a GSVG oder § 98 BSVG besteht, in der Höhe des Wochengeldes oder
2. während eines Auslandsaufenthaltes eines Leistungsbeziehers gem. § 2 Abs. 2, soweit er drei Monate übersteigt.
Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein Kind ruht nicht, sofern ein Anspruch gemäß Z 1 anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes besteht.
(2) Abs. 1 Z 2 findet keine Anwendung, soweit der Krankenversicherungsträger auf Antrag des Leistungsbeziehers das Ruhen aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere aus gesundheitlichen, familiären oder partnerschaftlichen Gründen, nachsieht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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