KBGG § 5. Flexible Inanspruchnahme, BGBl. I Nr. 53/2016, gültig ab 01.03.2017

Abschnitt 2 Pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto

§ 5. Flexible Inanspruchnahme

 (1) Die Anspruchsdauer nach § 3 Abs. 1 kann auf bis zu 851 Tage ab Geburt des Kindes verlängert werden, wodurch sich der Tagesbetrag im gleichen Verhältnis verringert. § 3a Abs. 1 ist sinngemäß und verhältnismäßig anzuwenden.

(2) Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach Abs. 1 kann abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, § 3 Abs. 2 erster und zweiter Satz ist dabei sinngemäß und verhältnismäßig anzuwenden. Die Anspruchsdauer verlängert sich maximal auf bis zu 1063 Tage ab der Geburt des Kindes.

(3) § 3 Abs. 3 bis 6 und § 3a Abs. 2 sind anzuwenden.

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