Abschnitt 12 Schlussbestimmungen
§ 49. In-Kraft-Treten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt - mit Ausnahme der § 24 Abs. 4 und 38 Abs. 3 - am in Kraft und ist für Geburten nach dem anzuwenden.
(2) Auf Geburten zwischen dem und ist § 3 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass vom Nachweis der Untersuchungen während der Schwangerschaft abgesehen wird.
(3) § 24 Abs. 4 tritt mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(4) § 38 Abs. 3 tritt mit in Kraft.
(5) § 2 Abs. 6,§ 3a,§ 7 Abs. 2 und 3,§ 9 Abs. 3,§ 33 Abs. 3 und § 36 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2003 treten mit in Kraft.
(6) Auf Geburten bis ist § 3a Abs. 2 nicht anzuwenden.
(7) Die § 7 Abs. 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 Z 4, 9 Abs. 2, 9 Abs. 4, 31 Abs. 2 erster Satz und 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2003 treten mit in Kraft.
(8) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2004 tritt am in Kraft und ist für Geburten nach dem anzuwenden.
(9) Die § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5, 2 Abs. 2 bis 5, 5 Abs. 6, 6 und 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten mit , nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, in Kraft.
(10) § 3a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2006 tritt mit in Kraft und ist auf Geburten nach dem anzuwenden. § 33 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2006 tritt mit in Kraft.
(11) § 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2006 tritt mit in Kraft.
(12) Abweichend von § 4 Abs. 2 können Anträge auf rückwirkende Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 5 für Kinder, die nach Ablauf des und vor dem geboren werden, längstens bis wirksam gestellt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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