Abschnitt 12 Schlussbestimmungen
§ 49. In-Kraft-Treten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt - mit Ausnahme der § 24 Abs. 4 und 38 Abs. 3 - am in Kraft und ist für Geburten nach dem anzuwenden.
(2) Auf Geburten zwischen dem und ist § 3 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass vom Nachweis der Untersuchungen während der Schwangerschaft abgesehen wird.
(3) § 24 Abs. 4 tritt mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(4) § 38 Abs. 3 tritt mit in Kraft.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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