Abschnitt 12 Schlussbestimmungen
§ 48. Vollzug
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des Abschnittes 4 sowie des § 37 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.
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