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KBGG § 48. Vollzug, BGBl. I Nr. 53/2016, gültig ab 01.03.2017

Abschnitt 12 Schlussbestimmungen

§ 48. Vollzug

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich des § 37 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen,

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Familien und Jugend.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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