KBGG § 47. Verweisungen, BGBl. I Nr. 103/2001, gültig ab 01.01.2002
Abschnitt 12 Schlussbestimmungen
§ 47. Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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