Abschnitt 12 Schlussbestimmungen
§ 45. Verwaltungsstrafbestimmung
Personen, die grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht oder maßgebliche Tatsachen verschwiegen und dadurch zu Unrecht Kinderbetreuungsgeld bezogen haben, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.
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