KBGG § 45. Verwaltungsstrafbestimmung, BGBl. I Nr. 103/2001, gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007

Abschnitt 12 Schlussbestimmungen

§ 45. Verwaltungsstrafbestimmung

Personen, die grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht oder maßgebliche Tatsachen verschwiegen und dadurch zu Unrecht Kinderbetreuungsgeld bezogen haben, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.

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