KBGG § 3a. Mehrlingsgeburten, BGBl. I Nr. 116/2009, gültig von 01.01.2010 bis 28.02.2017

Abschnitt 2 Pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto

§ 3a. Mehrlingsgeburten

(1) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind je nach der gewählten Leistungsart (§§ 3, 5a, 5b oder 5c) um 50 % des Betrages gemäß §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 oder 5c Abs. 1. Voraussetzung für den Anspruch auf den Erhöhungsbetrag ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht.

(2) Bei einem neuen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein weiteres Kind gebührt unbeschadet des § 5 Abs. 5 der Zuschlag nach Abs. 1 je nach der gewählten Leistungsart (§§ 3, 5a, 5b oder 5c) bis maximal zur Vollendung des 36., 24., 18. oder 14. Lebensmonates des Mehrlingskindes weiter.

(3) Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die im § 7 Abs. 2 bzw. 3 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so reduziert sich der Zuschlag für dieses Mehrlingskind je nach der für die Mehrlingskinder gewählten Leistungsart (§§ 3, 5a, 5b oder 5c) gemäß Abs. 1 ab dem 25., 17., 13. oder 10. Lebensmonat um 50 %.

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