KBGG § 39. Verrechnung, BGBl. I Nr. 103/2001, gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2019

Abschnitt 11 Finanzierung

§ 39. Verrechnung

Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen kann der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse die Aufwendungen aller zuständigen Krankenversicherungsträger für die Leistungen nach diesem Bundesgesetz bevorschussen. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen.

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