KBGG § 39. Verrechnung, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020
Abschnitt 11 Finanzierung
§ 39. Verrechnung
Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen kann der Österreichischen Gesundheitskasse die Aufwendungen aller zuständigen Krankenversicherungsträger für die Leistungen nach diesem Bundesgesetz bevorschussen. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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