KBGG § 39. Verrechnung, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

Abschnitt 11 Finanzierung

§ 39. Verrechnung

Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen kann der Österreichischen Gesundheitskasse die Aufwendungen aller zuständigen Krankenversicherungsträger für die Leistungen nach diesem Bundesgesetz bevorschussen. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen.

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