KBGG § 37b. Datenlöschung, BGBl. I Nr. 32/2018, gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2019

Abschnitt 10 Daten

§ 37b. Datenlöschung

Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (§ 25 Abs. 3) hat die personenbezogenen Daten (§ 36 Abs. 2) in der Datenbank zu löschen, sobald diese nicht mehr benötigt werden, frühestens jedoch 7 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz zuletzt bezogen worden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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