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KBGG § 36. Datenerhebung, BGBl. I Nr. 103/2001, gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003

Abschnitt 10 Daten

§ 36. Datenerhebung

(1) Im Verfahren zur Gewährung von Kinderbetreuungsgeld sind die Krankenversicherungsträger berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen (des Kinderbetreuungsgeldempfängers), der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und der Kinder automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten; das sind folgende Daten:

1. Namen, Titel, Anschrift und Telefonnummer;

2. Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer;

3. Staatsbürgerschaft;

4. Familienstand und Geschlecht;

5. Beruf bzw. Tätigkeit;

6. Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers;

7. Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen;

8. Art, Umfang und Stand der Verfahren;

9. Bescheide;

10. Bankverbindung und Kontonummer;

11. Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht;

12. Zahlungsbeträge.

(2) Die mit der Vollziehung betrauten Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, im Wege der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen insbesondere folgende Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik zu übermitteln:

1. Anzahl der Bezieher aufgegliedert nach Geschlecht;

2. Dauer des Bezuges;

3. Häufigkeit des Wechsels;

4. Anzahl der Bezieher von Zuschuss;

5. Anzahl der Personen mit Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3 Abs. 2.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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