KBGG § 36. Kinderbetreuungsgeld-Datenbank, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

Abschnitt 10 Daten

§ 36. Kinderbetreuungsgeld-Datenbank

(1) Für die Verarbeitung der für die Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten wird eine Datenbank (Kinderbetreuungsgeld-Datenbank) eingerichtet.

(2) Als erforderliche personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere folgende Daten der antragstellenden Person, des zweiten Elternteiles, des Partners, der Kinder und sonstiger relevanter Personen:

1. Namen, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;

2. Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer;

3. Staatsangehörigkeit samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsangehörigkeit;

4. Familienstand und Geschlecht;

5. Beruf bzw. Tätigkeit;

6. Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers;

7. Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen;

8. Art, Umfang und Stand der Verfahren;

9. Bescheide;

10. Bankverbindung und Kontonummer;

11. Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht;

12. Zahlungsbeträge.

(3) Die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum (§ 25 Abs. 3) ist Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom S. 1 (DSGVO).

(4) Umsetzungskosten im Sinne des Abs. 1 sowie Kosten für die laufende Wartung und Entwicklung trägt der Familienlastenausgleichsfonds.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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