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KBGG § 33. Art der Auszahlung, BGBl. I Nr. 35/2014, gültig von 31.03.2012 bis 31.10.2022

Abschnitt 8 Auszahlung der Leistungen

§ 33. Art der Auszahlung

(1) Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils monatlich im Nachhinein auf ein Konto bei einem Zahlungsdienstleister, für das Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro, ABl. Nr. L 94 vom S. 22 gilt, oder per Post an eine inländische Adresse bis zum Zehnten des Folgemonats.

(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen Notlage oder einer Rückbuchung, kann eine vorzeitige Auszahlung im Höchstausmaß von einem Monatsbetrag unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Anspruchstage erfolgen. Diese kann auch vor der Zuerkennung des Anspruches erfolgen, sofern mit der Zuerkennung gerechnet werden kann. Eine wiederholte Vorauszahlung ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Abs. 1 festgelegte monatliche Auszahlung zu umgehen.

(3) Soweit die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträge Bruchteile eines Cents ergeben, sind diese kaufmännisch auf einen Cent zu runden.

(4) Das von den Leistungsbeziehern zu entrichtende Service-Entgelt für die e-card (§ 31c Abs. 2 und 3 ASVG) ist mit den Leistungen nach diesem Bundesgesetz aufzurechnen.

(5) Kann die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nach § 24a Abs. 1 nicht binnen angemessener Frist ermittelt werden, so wird bis zu deren Feststellung ein vorläufiges Kinderbetreuungsgeld in der nach § 24a Abs. 1 Z 1 bis 4 berechneten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 33 € täglich ausgezahlt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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