KBGG § 29. Mitteilungspflichten, BGBl. I Nr. 103/2001, gültig ab 01.01.2002

Abschnitt 7 Allgemeine Bestimmungen

§ 29. Mitteilungspflichten

Der Leistungsbezieher hat jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches bedeutsame Änderung ohne Verzug, spätestens jedoch zwei Wochen nach dem Eintritt des Ereignisses, dem zuständigen Krankenversicherungsträger anzuzeigen.

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