Abschnitt 5a Zuständigkeit und Verfahren
§ 26a. Wahl der Leistungsart
Die Wahl der Leistungsart (§ 3 Abs. 1,§ 5a Abs. 1,§ 5b Abs. 1,§ 5c Abs. 1 oder § 24a Abs. 1) ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Diese Entscheidung bindet neben dem antragstellenden Elternteil auch den anderen Elternteil. Eine spätere Änderung der getroffenen Entscheidung ist nicht möglich.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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