KBGG § 26a. Wahl der Leistungsart, BGBl. I Nr. 76/2007, gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009

Abschnitt 5a Zuständigkeit und Verfahren

§ 26a. Wahl der Leistungsart

Die Wahl der Leistungsart (§ 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1 oder § 5b Abs. 1) ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Diese Entscheidung bindet neben dem antragstellenden Elternteil auch den anderen Elternteil. Eine spätere Änderung der getroffenen Entscheidung ist nicht möglich.

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