Abschnitt 5a Zuständigkeit und Verfahren
§ 26a. Wahl der Leistungsart
Die Wahl der Leistungsart (§ 3 Abs. 1,§ 5a Abs. 1 oder § 5b Abs. 1) ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Diese Entscheidung bindet neben dem antragstellenden Elternteil auch den anderen Elternteil. Eine spätere Änderung der getroffenen Entscheidung ist nicht möglich.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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