KBGG § 26a. Wahl der Leistungsart, BGBl. I Nr. 53/2016, gültig ab 01.03.2017

Abschnitt 5a Zuständigkeit und Verfahren

§ 26a. Wahl der Leistungsart

Die Wahl der Leistungsart (Abschnitt 2 oder Abschnitt 5) ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Diese Entscheidung bindet neben dem antragstellenden Elternteil auch den anderen Elternteil. Eine spätere Änderung dieser getroffenen Entscheidung ist nicht möglich, es sei denn, der antragstellende Elternteil gibt dem zuständigen Krankenversicherungsträger die, einmal mögliche, Änderung binnen 14 Kalendertagen ab der erstmaligen Antragstellung bekannt.

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