Abschnitt 5a Zuständigkeit und Verfahren
§ 25. Zuständigkeit
(1) In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie der Beihilfe zu dieser Leistung ist jener gesetzliche Krankenversicherungsträger zuständig, dessen Zuständigkeit sich aus § 28 für die Durchführung der Krankenversicherung ergibt.
(2) Die Krankenversicherungsträger haben die im Abs. 1 genannten Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen.
(3) Für die finanzielle Abwicklung und die Koordinierung der Krankenversicherungsträger in Angelegenheiten der Leistungen nach diesem Bundesgesetz wird die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum unter Bedachtnahme auf Abs. 4 eingerichtet. Der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse obliegt auch die Auszahlung dieser Leistungen. Die Durchführung des Verfahrens obliegt dem nach Abs. 1 zuständigen Krankenversicherungsträger.
(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat den Betrieb eines entsprechenden Datennetzes bis längstens sicherzustellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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