Abschnitt 5 Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens
§ 24d. Sonderleistungen
(1) Liegt der nach § 24a Abs. 1 ermittelte Tagesbetrag unter 33,88 Euro (Anm. 1) oder erfüllt der Elternteil die Anspruchsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1 Z 2 nicht, so gebührt bei Erfüllung sämtlicher anderer Anspruchsvoraussetzungen auf Antrag des Elternteiles ein Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in Höhe von 33,88 Euro (Anm. 1) täglich. Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit , ist diese Sonderleistung mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen, dasselbe gilt für den Grenzbetrag nach Abs. 1 erster Halbsatz. Der Vervielfachung ist der Betrag zugrunde zu legen, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung steht. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(2) Wurde gegen die Ablehnung des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens mangels Erfüllung des Erfordernisses der tatsächlichen Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Klage erhoben, so hat der Krankenversicherungsträger bei Erfüllung sämtlicher anderer Anspruchsvoraussetzungen auf Antrag des klagenden Elternteiles ein Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in Höhe von 33 Euro täglich zu gewähren. Diese Leistung ist auf das nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens allfällig zu gewährende Kinderbetreuungsgeld anzurechnen.
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--- --- Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 413/2022 für 2023: 35,85 €)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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