Abschnitt 5 Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens
§ 24c. Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
(1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 24a Abs. 1 ab dem 10. Lebensmonat besteht, sofern fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat nach der in § 7 Abs. 1 genannten Verordnung vorgenommen werden. Die ersten 9 Untersuchungen müssen spätestens bis zum Ende des 10. Lebensmonates des Kindes und die 10. Untersuchung muss spätestens bis zum Ende des 18. Lebensmonates des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.
(2) Ungeachtet des Abs. 1 besteht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 24a Abs. 1, wenn
1. die Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen aus Gründen, die nicht vom beziehenden Elternteil zu vertreten sind, unterbleibt oder
2. der Nachweis bis spätestens zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nachgebracht wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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