Abschnitt 5 Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens
§ 24. Zuständigkeit
(1) In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie des Zuschusses zu dieser Leistung ist jener Krankenversicherungsträger zuständig, bei dem der Antragsteller versichert ist oder zuletzt versichert war, sonst jene Gebietskrankenkasse, bei der der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt wurde. Als versichert im Sinne des ersten Satzes gelten auch Angehörige, für die Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht oder bestanden hat oder die selbst anspruchsberechtigt sind oder selbst anspruchsberechtigt waren.
(2) Die Krankenversicherungsträger haben die im Abs. 1 genannten Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen.
(3) Für die finanzielle Abwicklung und die Koordinierung der Krankenversicherungsträger in Angelegenheiten der Leistungen nach diesem Bundesgesetz wird die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum unter Bedachtnahme auf Abs. 4 eingerichtet. Der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse obliegt auch die Auszahlung dieser Leistungen. Die Durchführung des Verfahrens obliegt dem nach Abs. 1 zuständigen Krankenversicherungsträger.
(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat den Betrieb eines entsprechenden Datennetzes bis längstens sicherzustellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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