Abschnitt 5 Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens
§ 24. Zuständigkeit
(1) (Anm.: tritt mit in Kraft)
(2) (Anm.: tritt mit in Kraft)
(3) (Anm.: tritt mit in Kraft)
(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat den Betrieb eines entsprechenden Datennetzes bis längstens sicherzustellen.
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