KBGG § 23. Erklärungspflicht, BGBl. I Nr. 116/2009, gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2009
Abschnitt 3 Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld
§ 23. Erklärungspflicht
Jeder Abgabepflichtige (§ 18) ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des § 19 Abs. 2 bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen. § 134 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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