Abschnitt 3 Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld
§ 21. Entstehung des Abgabenanspruchs
Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.
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