KBGG § 20., BGBl. I Nr. 116/2009, gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2009

Abschnitt 3 Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld

§ 20.

Die Abgabe ist im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.

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