KBGG § 20., BGBl. I Nr. 116/2009, gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2009
Abschnitt 3 Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld
§ 20.
Die Abgabe ist im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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