KBGG § 20., BGBl. I Nr. 103/2001, gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001
Abschnitt 3 Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld
§ 20.
Die Abgabe ist höchstens im Ausmaß von 115% des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-76912