Abschnitt 1 Leistungsarten
§ 1.
Als Leistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:
1. das pauschale Kinderbetreuungsgeld in vier Varianten;
2. das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens;
3. die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld.
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