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KBGG § 19., BGBl. I Nr. 103/2001, gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001

Abschnitt 3 Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld

§ 19.

Höhe der Abgabe

§ 19. (1) Die Abgabe beträgt jährlich

1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen

Einkommen von

mehr als 10 175 Euro ...................................... 3%

mehr als 12 720 Euro ...................................... 5%

mehr als 16 355 Euro ...................................... 7%

mehr als 19 990 Euro ...................................... 9%

des Einkommens,

2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen

der beiden Elternteile von

mehr als 25 440 Euro ...................................... 5%

mehr als 29 070 Euro ...................................... 7%

mehr als 32 705 Euro ...................................... 9%

des Einkommens.

(2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den § 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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