KBGG § 16. Informationspflicht, BGBl. I Nr. 103/2001, gültig ab 01.01.2002

Abschnitt 3 Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld

§ 16. Informationspflicht

Von der Gewährung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an einen alleinstehenden Elternteil gemäß § 11 Abs. 2 sowie von der Einstellung oder Rückforderung (§ 31) dieses Zuschusses hat der zuständige Krankenversicherungsträger den anderen, zur Rückzahlung gemäß § 18 verpflichteten Elternteil zu verständigen.

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