KBGG § 14. Dauer, BGBl. I Nr. 116/2009, gültig von 01.01.2010 bis 28.02.2017

Abschnitt 3 Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld

§ 14. Dauer

Die Beihilfe gebührt längstens für 12 Monate ab erstmaliger Antragstellung und nur solange auf die im § 9 Abs. 2 genannte Leistung Anspruch besteht. Steht diese Leistung nur für einzelne Tage eines Monates zu, gebührt die Beihilfe nur anteilig. Bezugsunterbrechungen, Verzicht auf die Beihilfe oder ein abwechselnder Bezug der Elternteile bewirken keine Verlängerung der Bezugsdauer, weiters kann die Beihilfe jeweils nur in Blöcken von mindestens zwei Monaten beansprucht werden.

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