KBGG § 14. Dauer, BGBl. I Nr. 103/2001, gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2009

Abschnitt 3 Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld

§ 14. Dauer

Der Zuschuss gebührt, solange auf die im § 9 Abs. 2 genannte Leistung Anspruch besteht. Steht diese Leistung nur für einzelne Tage eines Monates zu, gebührt der Zuschuss nur anteilig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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