KBGG § 1., BGBl. I Nr. 53/2016, gültig ab 01.03.2017

Abschnitt 1 Leistungsarten

§ 1.

Als Leistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:

1. das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto;

2. das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens;

3. die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld;

4. der Partnerschaftsbonus.

Der Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld als Konto schließt einen Bezug von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens aus und umgekehrt.

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