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KautSchG (Kautionsschutzgesetz) § 9., BGBl. Nr. 229/1937, gültig ab 15.07.1937

§ 9.

Die Vorschriften des § 35 des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, des § 36 und des § 37, Absatz 1, des Gutsangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 538/1923, werden aufgehoben; die Vorschriften des § 19 der Hausbesorgerordnung, BGBl. Nr. 878/1922, bleiben unberührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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GAAAA-76911

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