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KautSchG (Kautionsschutzgesetz) § 7., BGBl. Nr. 229/1937, gültig von 15.07.1937 bis 31.03.1948

§ 7.

(1) Wer sich entgegen den Bestimmungen des § 1 eine Kaution bestellen läßt oder den Bestimmungen der §§ 2, 3, 5, 6 Absatz 1, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 2 000 S oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. Diese Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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