KautSchG (Kautionsschutzgesetz) § 4., BGBl. Nr. 229/1937, gültig ab 15.07.1937
§ 4.
Rechtsgeschäfte, die den Bestimmungen des § 1, sowie Verträge über Darlehen oder Geschäftsbeteiligungen, die den Bestimmungen des § 3 widersprechen, sind nichtig. Das auf Grund solcher Rechtsgeschäfte und Verträge Geleistete kann jederzeit zurückgefordert werden.
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