2. Teil Kapitalzufluss-Meldepflicht
§ 7. Meldezeitraum
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Meldepflicht ist wahrzunehmen:
1. für Kapitalzuflüsse aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft für den Zeitraum von bis ,
2. für Kapitalzuflüsse aus dem Fürstentum Liechtenstein für den Zeitraum von bis .
(2) Die Meldungen sind spätestens bis zu erstatten.
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