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Kapitalabfluss-Meldegesetz § 17. Vollziehung, BGBl. I Nr. 116/2015, gültig ab 15.08.2015

4. Teil Gemeinsame Bestimmungen und Schlussbestimmungen

§ 17. Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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