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Kapitalabfluss-Meldegesetz § 15. Personenbezogene Bezeichnungen, BGBl. I Nr. 116/2015, gültig ab 15.08.2015

4. Teil Gemeinsame Bestimmungen und Schlussbestimmungen

§ 15. Personenbezogene Bezeichnungen

Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

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