4. Teil Gemeinsame Bestimmungen und Schlussbestimmungen
§ 11. Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung das Verfahren der Übermittlung der Meldungen im Wege von FinanzOnline nach den §§ 3 und 6 in organisatorischer und technischer Hinsicht zu regeln.
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