§ 8.
§ 2 Abs. 5 in der Fassung des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 71/2009, tritt mit in Kraft und ist auf Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln anzuwenden, bei denen die Hauptversammlung nach dem einberufen wird. Auf Kapitalerhöhungen, bei denen die Hauptversammlung vor diesem Zeitpunkt einberufen wurde, ist § 2 Abs. 5 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
PAAAA-76908