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KapitalberG (Kapitalberichtigungsgesetz) § 7., gültig ab 14.06.1967

§ 7.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 6 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz betraut.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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