KapAbfl-DV § 2. Teilnehmer, BGBl. II Nr. 91/2016, gültig ab 27.04.2016

§ 2. Teilnehmer

(1) Teilnehmer sind die Kreditinstitute und die Zahlungsinstitute (§ 1 Z 1 und 2 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes), sowie die ÖBFA. Die Teilnehmer können sich zur Datenübermittlung eines Dienstleisters (insbesondere eines Rechenzentrums) bedienen, den sie dem Bundesminister für Finanzen namhaft machen müssen. Die Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen. In gleicher Weise haben die Kreditinstitute die Stammzahlenregisterbehörde sowie die Bundesanstalt Statistik Österreich davon zu verständigen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einzelfall den Dienstleister ablehnen oder ihn bei sinngemäßer Anwendung des § 6 FonV 2006 ausschließen.

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