KA-AZG § 9. Auflagepflicht, BGBl. I Nr. 40/2017, gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2017

Abschnitt 4 Ausnahmen

§ 9. Auflagepflicht

ABSCHNITT 5

Sonstige Vorschriften

Der/die Dienstgeber/in hat im Betrieb bzw. in der Dienststelle an geeigneter, für den/die Dienstnehmer/in leicht zugänglicher Stelle einen Abdruck dieses Bundesgesetzes aufzulegen oder den Dienstnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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