KA-AZG § 11. Aufzeichnungspflicht, BGBl. I Nr. 8/1997, gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2003

Abschnitt 4 Ausnahmen

§ 11. Aufzeichnungspflicht

(1) Der/die Dienstgeber/in hat zur Überwachung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten im Betrieb bzw. in der Dienststelle Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.

(2) Der/die Dienstgeber/in hat die Vornahme von Arbeiten gemäß § 8 Abs. 1 gesondert aufzuzeichnen.

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