Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne § 4. Schlußbestimmungen, LGBl. Nr. 29/1998, gültig ab 01.07.1998

§ 4. Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Teilbebauungspläne, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen worden sind, nicht anzuwenden, wenn die Legende zu den in der zeichnerischen Darstellung verwendeten Planzeichen mit hinreichender Deutlichkeit Auskunft über die festgelegten Bebauungsbedingungen gibt. Teilbebauungspläne, bei denen diese Voraussetzung nicht zutrifft, sind bis an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eingeleitete Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Teilbebauungsplänen sind entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand nach der durch diese Verordnung geänderten Rechtslage weiterzuführen.

(4) Die Genehmigung von Teilbebauungsplänen, die vom Gemeinderat bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beschlossen worden sind, hat nach der zum Zeitpunkt der Beschlußfassung geltenden Rechtslage zu erfolgen.

(5) Für die Änderung von Teilbebauungsplänen, auf die Abs 2 Anwendung findet, gilt § 3 sinngemäß.

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