§ 2. Zeichnerische Darstellung
(1) Für die zeichnerische Darstellung der Teilbebauungspläne sind die in der Anlage enthaltenen Planzeichen zu verwenden. Sind Darstellungen oder Festlegungen erforderlich, für die in der Anlage keine Planzeichen vorgesehen sind, dürfen ergänzende Planzeichen verwendet werden, wenn diese in der Legende (Abs 3 lit e) mit ausreichender Klarheit beschrieben sind. Darüber hinaus ist ein beschreibender Wortlaut im Verordnungstext zulässig, wenn dies zum Verständnis des Norminhaltes erforderlich ist.
(2) Die Eintragung der Planzeichen in die Plangrundlage ist ausreichend lichtecht und derart durchzuführen, daß sie nicht ohne sichtbare Spuren abgeändert werden kann und die Erkennbarkeit der Grundstücksgrenzen sowie die Lesbarkeit der Grundstücksnummern nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Die zeichnerische Darstellung hat neben den Planzeichen nach Abs 1 folgende Angaben zu enthalten:
a) Bezeichnung der Gemeinde;
b) Kurzbezeichnung des räumlichen Geltungsbereiches;
c) Maßstab der zeichnerischen Darstellung;
d) Nordrichtung;
e) Legende der verwendeten Planzeichen;
f) Vermerk über den Beschluß des Gemeinderates;
g) Genehmigungsvermerk der zuständigen Behörde gemäß § 26 Abs 2 und 3 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995;
h) Unterschrift, Siegel und fortlaufende Geschäftszahl des Planverfassers, wenn der Teilbebauungsplan nicht amtlich erstellt worden ist.
(4) Bei der zeichnerischen Darstellung der im Teilbebauungsplan festzulegenden Bebauungsbedingungen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung dürfen die verwendeten Planzeichen von jenen in der Anlage festgelegten nur insoweit abweichen, als dies technisch unumgänglich ist.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAA-76902