2. Abschnitt Künstler-Sozialversicherungsfonds
§ 7. Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt bestellt:
1. drei Mitglieder durch den Bundeskanzler,
2. ein Mitglied durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz,
3. ein Mitglied durch den Bundesminister für Finanzen,
4. ein Mitglied durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
5. ein Mitglied durch die Wirtschaftskammer Österreich und
6. zwei Mitglieder durch den Österreichischen Gewerkschaftsbund.
(2) Den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt der Bundeskanzler aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1.
(3) Die Mitglieder werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Kuratoriums. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist das Kuratorium durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat das Kuratorium die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis das neu bestellte Kuratorium zusammentritt.
(4) Ein Mitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ von seiner Funktion abberufen werden, wenn das Mitglied
1. dies beantragt;
2. sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
3. wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
(5) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundeskanzlers bedarf.
(6) Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundeskanzler festzulegen ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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