K-SVFG § 3. Errichtung, BGBl. I Nr. 55/2008, gültig von 10.04.2008 bis 13.01.2015

2. Abschnitt Künstler-Sozialversicherungsfonds

§ 3. Errichtung

(1) Zur Entlastung von selbstständigen Künstlerinnen/Künstlern bei der Beitragsleistung zur gesetzlichen Sozialversicherung wird ein Fonds eingerichtet.

(2) Der Fonds führt die Bezeichnung “Künstler-Sozialversicherungsfonds”, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr. Auf die Bediensteten des Fonds findet das Angestelltengesetz Anwendung.

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